Gerade zu Jahresende lassen sich einige ganz legale Maßnahmen treffen, um Steuern zu sparen: Hier ein paar Anregeungen. Sollten Sie noch vor dem Jahreswechsel diesebzüglich etwas unternehmen wollen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Freibetrag für investierte Gewinne ausnützen und bis zu 10% des Gewinnes 2007 steuerfrei belassen. mehr dazu unten
Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Gewinn 2007 vermindern durch hinausschieben der Einnahmen (später abrechnen) und Bezhalen von Ausgaben noch vor Jahresende
Halbjahresabschreibung lukrieren für noch vor dem 31.12. angeschafftes Anlagevermögen
noch vor Jahresende Lehrlinge einstellen und für 2007 noch 1.000 € Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt kassieren
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter bis zu 186 € steuerfrei
Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) pro Person und Jahr bis zu 365 € steuerfrei
Wichtige Werte
2007
2008 (voraussichtlich)
Geringfügigkeitsgrenze monatlich
341,16 €
349,01 €
Geringfügigkeitsgrenze täglich
26,20 €
26,80 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG
3.840 €
3.930 €
Höchstbeitragsgrundlage GSVG
4.480 €
4.585 €
Bausparprämie (für max. 1.000 €)
3,5 %
4 %
Finanzamtszinsen ab 11.10.06: Stundungszinsen 7,69 %; Aussetzungs- bzw. Anspruchszinsen 5,19 % (Festsetzung erst ab 50 €)
Anmeldung NEU:
Ab 1. Jänner 2008 gelten strengere Bestimmungen für die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung. Bisher hatten Dienstgeber ab Arbeitsantritt eine Woche Zeit, um die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen.
Um der Schwarzarbeit vorzubeugen wurde eine neue Regelung der Anmeldung beschlossen, die im Burgenland bereits seit fast zwei Jahren getestet worden ist. Auch im Rest Österreichs müssen ab 2008 alle Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte) schon vor dem Antritt ihrer Arbeitangemeldet werden. (Beispiel: 1. Arbeitstag am 2.1.2008 um 8.00 Uhr → die Anmeldung muss bei der GKK bis allerspätestens 2.1.2008 7.59 Uhr eingelangt sein).
Erfolgt die Anmeldung verspätet, werden pro Fall Strafen von mindestens € 365,- bis zu maximal € 5.000,- festgesetzt. Es ist also unbedingt notwendig, dass Sie uns den Eintritt neuer Mitarbeiter bekannt geben, bevor diese die Arbeit in Ihrem Betrieb beginnen. Bedenken Sie auch, dass die Bearbeitung in unserer Kanzlei einige Zeit in Anspruch nimmt, und vergewissern Sie sich, dass wir den Auftrag zur Anmeldung auch tatsächlich erhalten haben (e-mail-Empfangsbestätigung anfordern bzw. Faxprotokoll ausdrucken!). Der sicherste Weg ist jedoch, wenn Sie uns die Anmeldung telefonisch durchgeben. Sollten Sie außerhalb unserer Öffnungszeiten (siehe Erläuterung unten) eine Anmeldung vornehmen wollen, können Sie die Anmeldung Ihrer Mitarbeiter auch direkt bei der Gebietskrankenkasse vornehmen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
Fax: ausgefülltes Formular faxen an die Nummer 05/780761 (Faxprotokoll drucken)
Telefon: täglich rund um die Uhr unter der Nummer 05/780760 (Übertragungsnummer notieren)
Vor Arbeitsantritt sind aus Vereinfachungsgründen nur folgende Daten verpflichtend anzugeben (sogenannte Aviso-Anmeldung):
Name und Versicherungsnummer des zu versichernden Mitarbeiter
Name und Dienstgeberkontonummer des Dienstgebers bei der GKK
Datum und Ort der Beschäftigungsaufnahme
Alle anderen Daten (Anschrift, Tätigkeitsbezeichnung, Entgelt, Stundenausmaß etc.) müssen dann aber binnen 7 Tagen nachgereicht werden. Um diesen weiteren Arbeitsschritt zu vermeiden, empfehlen wir deshalb, bereits vor Arbeitsantritt alle Daten für eine komplette Anmeldung zur Verfügung zu stellen.
Diese verschärften Meldebestimmungen machen sowohl in Ihrem Betrieb als auch in unserer Kanzlei ein Umdenken, Planen und schnelles Handeln unerlässlich. In diesem Sinn möchten wir Sie nochmals auf die hohen Strafen hinweisen, die bei Nichteinhalten der neuen Regelung verhängt werden.
Abmeldungen und Änderungsmeldungen haben aber wie bisher eine Woche Zeit, um eingebracht zu werden.
Kleinunternehmergrenze ab 2007: 30.000 €
Die Kleinunternehmergrenze wird durch das KMU-Förderungsgesetz für Jahre ab 2007 von vormals 22.000 € auf nunmehr 30.000 € angehoben. Das bedeutet für viele kleine Unternehmer eine erhebliche Erleichterung im Rahmen der Umsatzsteuer. Wer Kleinunternehmer ist, verrechnet keine Umsatzsteuer weiter, hat aber auch keinen Vorsteuerabzug. Mittels eines Regelbesteuerungsantrages kann jedoch auf diese Befreiung verzichtet, und zur Steuerpflicht (mit damit verbundenem Vorsteuerabzug) optiert werden. Der Betrag von 30.000 € entspricht dem Nettoumsatz eines Jahres (idR Zahlungseingang). Nicht hineinzurechnen sind Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Anlagenverkäufe) oder Geschäftsveräußerungen. Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um 15% überschritten werden, ohne den Verlust der Kleinunternehmerbefreiung zur Folge zu haben.
Beispiel 1:
Webdesigner: Einnahmen 2007: 32.300 €
Berechnung: 32.300/1,2 (herausrechnen der „fiktiven USt“ in diesem Fall 20%)=26.916,67 € netto
Da dieser Betrag unter 30.000 € liegt, ist er Kleinunternehmer und braucht keine USt an das Finanzamt abzuführen.
Beispiel 2:
Wohnungsvermieterin: Einnahmen 2007: 32.300 €
Berechnung: 32.300/1,1 (hier „fiktive USt“ 10%)=29.363,64 € netto
Auch dieser Betrag liegt unter der 30.000 € Grenze, weshalb die Vermieterin Kleinunternehmerin ist, und keine Ust einzubehalten hat.
Freibetrag für investierte Gewinne (§10 EStG): Steuerersparnis bis zu 50.000 €!!!
Ab 2007 zahlen sich Investitionen steuerlich wieder doppelt aus. Die Investition führt unter folgenden Voraussetzungen/Einschränkungen zum sofortigen Steuerfreibetrag:
Steuerpflichtiger ist eine natürliche Person, Personengesellschaft (keine GmbH)
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (gem. §4 (3) EStG) (keine Bilanzierung)
Investition in begünstigte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von min. 4 Jahren
NICHT begünstigt sind Anschaffungen von PKWs, Gebäuden, gebrauchten Wirtschaftsgütern, GWGs
Nachversteuerung wenn Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht eingehalten wird oder Betriebsaufgabe
bis zu 10 % des Gewinnes höchstens 100.000 € pro Steuerpflichtigem bleiben steuerfrei
die AFA stellt ungekürzt eine Betriebsausgabe dar und vermindert den Gewinn wie gewohnt.
Tipp: Auch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere (gem. §14 EStG) ist begünstigt.
Beispiel: Werden 2007 Wertpapiere für 20.000 € von einem Anwalt angeschafft, der einen Gewinn von mindestens 200.000 € hat. Bei einem Grenzsteuersatz von 50% lukriert der Anwalt 2007 durch den Wertpapierkauf eine Steuerersparnis von 10.000 €. Nachdem 4 Jahre vergangen sind, kann er die Wertpapiere ohne Nachversteuerung verkaufen.
Für Bilanzierer gilt weiterhin die Steuerbegünstigung (Hälftesteuersatz) für nicht entnommene Gewinne des §11a EStG.
Verlustvortrag jetzt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Ab 2007 können Gewinne, die Einnahmen-Ausgaben-Rechner erwirtschaften mit Verlusten der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre bis max. 75% ausgeglichen werden. Keine Verwertbarkeit mehr besteht dann für bisher vortragsfähige Anlaufverluste (erste drei Jahre nach Betriebseröffnung), wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegen.
Verschärfung der Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2007 durch Änderung der BAO
Bareinnahmen und Barausgaben müssen EINZELN und TÄGLICH aufgezeichnet und aufbewahrt werden (Tippstreifen der Registrierkasse, schriftliche Aufzeichnungen); eine Losungsermittlung mittels Kassasturz (Differenz Kassastand morgens und abends) ist nur ausnahmsweise (Umsatz bis 150.000 € oder keine feste Betriebseinrichtung) zulässig. Link zur Barbewegungsverordnung
EXCEL-Kassabuch: Aufzeichnungen unter Verwendung von Datenträgern, die eine nachträgliche Veränderung zulassen, ohne dass der ursprüngliche Inhalt ersichtlich bleibt (z.B. MS EXCEL), genügen der Aufzeichnungspflicht der BAO nicht. Außerdem muss die Summenbildung nachvollziehbar sein. Ein Buchhaltungsprogramm wird unumgänglich sein. Aufzeichnungen müssen außerdem so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter (z.B. Betriebsprüfer) die Vorgänge in angemessener Frist nachvollziehen kann. Wer die Aufzeichnungen nicht bestimmungsgemäß führt und aufbewahrt, muss im Falle einer Prüfung mit einer Schätzung des Finanzamtes rechnen, weil die Richtigkeit/Vollständigkeit immer öfter in Frage gestellt wird.
Wertpapierdeckung für Abfertigungs- & Pensionsrückstellungen
Der Verfassungsgerichtshof hat im Oktober die Bestimmungen bezüglich der verpflichtenden Wertpapierdeckung der steuerlichen Abfertigungs- und Pensionsrückstellung (§14 (5) EStG) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist wirksam ab 9.11.
Eine Wertpapierdeckung ist für das Regelwirtschaftsjahr 2006 und die abweichenden Wirtschaftsjahre 2005/2006 (mit einem Bilanzstichtag ab 9.11.06) nicht mehr erforderlich. Aus steuerlicher Sicht könnten somit alle Wertpapiere, die zu diesem Zweck gehalten werden, verkauf werden. Allerdings wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen bereits angekündigt, dass schon bald eine neue verfassungskonforme Regelung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung eingeführt werden soll.
Wir empfehlen daher keine Wertpapiere überstürzt zu verkaufen, wenn dies nicht aus Liquiditätsgründen dringend nötig ist.
Der Kaufmann weicht dem Unternehmer
Ab 1.1.2007 wird das Handelsgesetzbuch durch das Unternehmensgesetzbuch ersetzt. Dadurch ergeben sich zum Teil auch Änderungen im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung.
1) Eintragung ins Firmenbuch:
Wer ist nach dem neuen UGB zur Eintragung verpflichtet?
Unternehmerisch tätige, natürliche Personen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind verpflichtet sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen.
Verpflichtende Eintragung:
*Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige GmbH & CoKGs ohne natürliche Person als „Vollhafter“: ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe
*alle anderen Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) mit Umsatzerlösen von mehr als 400.000 € pro Jahr und Betrieb, aber ausgenommen sind Freiberufler, Land- & Forstwirte und Überschussermittler (z.B. Vermietung)
Eine freiwillige Eintragung ist für Freiberufler, Land- & Forstwirte, Überschussermittler und andere Unternehmer mit Umsätzen unter 400.000 € möglich. Bisher waren nur wenige Einzelunternehmer ins Firmenbuch eingetragen. Das wird sich im Zuge der Umstellung auf das neue UGB ändern. Wer der Verpflichtung zur Eintragung nicht nachkommt, muss mit Zwangsstrafen bis zu 3.600 € rechnen.
Ein Muster zur Eintragung eines Einzelunternehmers finden Sie auch unter dem Punkt Service.
2) Änderungen betreffend Personengesellschaften:
Die Personengesellschaften OHG (offene Handelsgesellschaft) und OEG (offene Erwerbsgesellschaft) werden durch die einheitliche OG (offene Gesellschaft) ersetzt.
Auch die KG (Kommanditgesellschaft) und KEG (Kommanditerwerbsgesellschaft) werden in der Form der KG vereinheitlicht.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die einen Jahresumsatz von mehr als 400.000 € haben, sind verpflichtet sich als OG oder KG in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
3) Steuerliche Auswirkungen der UGB-Einführung:
Einzelunternehmer (mit einem Gewerbebetrieb), die einen Jahresumsatz von mehr als 400.000 € haben und bisher nicht im Firmenbuch eingetragen waren, müssen nun steuerlich den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Was unter anderem zur Folge hat, dass Wertsteigerungen von Grund und Boden steuerhängig sind und Rückstellungen verpflichtend gebildet werden müssen. Auf Antrag kann der Wechsel jedoch bis 2010 hinausgeschoben werden.
Personengesellschaften hingegen, die Umsätze unter 400.000 € aufweisen, fallen aus der Gewinnermittlung nach § 5 EStG heraus und haben so die stillen Reserven von Grund und Boden zu versteuern. Sie können ihren Gewinn dann mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln oder mittels Ausübung der Fortführungsoption freiwillig weiter gem. § 5 (1) EStG bilanzieren.
4) Angaben auf Geschäftspapieren § 14 UGB:
Auf Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, Webseiten sind zwingend anzuführen:
Firma
Rechtsform
Sitz
Firmenbuchnummer des Unternehmers
Firmenbuchgericht
ggf. Hinweis auf Liquidation
Unterscheidet sich die Firmenbezeichnung vom Namen des Einzelunternehmers, muss der Name ebenfalls angegeben werden.
Bei einer Firma, die keine natürliche Person als "Vollhafter" aufweist (GmbH & Co KG), müssen die obigen Angaben auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter gemacht werden. Diese Angaben sind von Kapitalgesellschaften ab 2007 von anderen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern ab 2010 zu machen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so können Zwangsstrafen bis zu 3.600 € verhängt werden.
5) Wie muss der Firmenname künftig gestaltet sein § 18 UGB:
In diesem Bereich hat der Unternehmer nun einen größeren Gestaltungsspielraum. Die Firma muss zwar Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft aufweisen, und Irreführungen vermeiden, es können jedoch Fantasienamen gewählt, und so namensrechtlich geschützt werden (z.B. „Gasthof zur Post“). Allerdings muss ein Rechtsformzusatz enthalten sein, beim Einzelunternehmer z.B. e.U. (eingetragener Unternehmer), bei Personengesellschaften OG, KG.
Faxrechnungen
Das BMF hat verlautbart, dass via Fax erhaltene Rechnungen noch bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. Mittels e-mail übermittelte Rechnungen müssen mit einer elektronischen Signatur gem. SigG versehen sein, um zu einem Vorsteuerabzug zu berechtigen. Bitte achten Sie darauf, dass auf diesem Weg empfangene Eingangsrechnungen diesen Kriterien entsprechen.