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Steuerliche Neuerungen 2009/2010

 

  • Neu ab 2010: Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes ersetzt den Freibetrag für investierte Gewinne: mehr dazu unten
  • Besser ab 2009: Kirchenbeiträge bis zu 200 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar
  • Besser ab 2009: Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit für Kinderbetreuung
  • Neu ab 2009: steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an Organisationen, die mildtätige Zwecke verfolgen oder Katastrophen- bzw. Entwicklungshilfe leisten, sofern die Organisation in der amtlichen Liste des BMF eingetragen ist: Liste begünstigter Spendenempfänger
  • Neu ab 2010: Änderung bei der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Leistungen: mehr dazu unten
  • Neu ab September 2009: Auftraggeberhaftung für Bauleistungen: mehr dazu unten

 


Wichtige aktuelle Werte

 

2010

2009
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 366,33 € 357,74 €
Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,13 € 27,74 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG 4.110 € 4.020 €
Höchstbeitragsgrundlage GSVG 4.795 € 4.690 €
Versicherungsgrenze GSVG (keine anderen Einkünfte) 6.453,36 € 6.453,36 €
Versicherungsgrenze GSVG (andere Einkünfte) 4.395,96 € 4.292,88 €
Bausparprämie (für max. 1.000 €) 3,5% 4 %

Finanzamtszinsen ab 13.05.09: Stundungszinsen 4,88 %; Aussetzungs- bzw. Anspruchszinsen 2,38 % (Festsetzung erst ab 50 €)


Gewinnfreibetrag löst ab 2010 den Freibetrag für investierte Gewinne ab

  • ab 2010 nicht nur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, sondern für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften
  • bis zu 13 % des Gewinnes höchstens 100.000 € pro Steuerpflichtigem bleiben steuerfrei Grundfreibetrag iHv max. 3.900 €: bis zu einem Gewinn von 30.000 € vermindern 13% davon den steuerlichen Gewinn, ohne Investitionserfordernis
  • darüber hinaus (Gewinn über 30.000€): 13% des 30.000 € übersteigenden Gewinnes, sofern für diesen Betrag begünstigte Investitionen getätigt wurden
  • begünstigt sind: Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • NICHT begünstigt sind Anschaffungen von PKWs, gebrauchten Wirtschaftsgütern, GWGs, unkörperliche Wirtschaftsgüter
  • bestimmte Wertpapiere (§14 EStG), die für mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden
  • Nachversteuerung, wenn Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht eingehalten wird, oder bei Betriebsaufgabe
  • die AfA stellt ungekürzt eine Betriebsausgabe dar und vermindert den Gewinn wie gewohnt

Der Gewinnfreibetrag vermindert außerdem die Bemessungsgrundlage der SVA!


Ende der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne:

Für Bilanzierer läuft die Steuerbegünstigung des §11a EStG (Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne) mit 2009 aus. Bis dahin steuerhängige (in der 7-jährigen Beobachtungszeit) nicht entnommene Gewinne können 2009 mit einem pauschalen Steuersatz von 10% nachversteuert werden.

Ab 2010 gilt für Bilanzierer ebenfalls der 13%-ige Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG.


Steuerliche Vorteile für Familien:

1. Kinderfreibetrag:
Ein Kinderfreibetrag steht ab 2009 zu in Höhe von 220 € pro Kind bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil, oder je 132 € bei Inanspruchnahme beider Elternteile.
Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderfreibetrag ist, dass für das Kind in dem Kalenderjahr für mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eltern, die Unterhalt an nicht haushaltszugehörige Kinder leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den Kinderfreibetrag iHv 132 €.

2. Kinderbetreuungskosten:
Ab 2009 sind pro Kind (im Alter bis 10 Jahre) Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € pro Jahr absetzbar. Die Betreuung muss durch eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Arbeitgeber können außerdem steuerfreie Zuschüsse für die Betreuung der Kinder ihrer Arbeitnehmer leisten.

Geltend zu machen sind Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten mittels der Beilage L1k zur Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.


Umsatzsteuer: Neue Leistungsortregelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte ab 2010

Art der sonstigen Leistung Leistungsort (Leistungen zwischen Unternehmern)
Generalklausel Empfängerort (=Sitz des empfangenden Unternehmens)
Grundstücksleistungen Grundstücksort
Güterbeförderung Empfängerort
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Leistungen Tätigkeitsort
Restaurant- & Verpflegungsleistungen Tätigkeitsort

Liegt der so bestimmte umsatzsteuerliche Leistungsort in einem anderen Land, kann die Rechnung netto (ohne österr. Umsatzsteuer) ausgestellt werden. Die Reverse Charge Regelung kommt zur Anwendung, das heißt, dass der Leistunsempfänger in seinem Staat die Umsatzsteuer schuldet, zugleich aber dort auch Anspruch auf die Vorsteuer hat. Auf der Rechnung der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (=Rechnungsempfänger) vermerkt werden. Ist der Steuerschuldner in der EU ansässig, muss außerdem seine UID-Nummer angeführt werden.

Zusammenfassende Meldung:
Die sonstigen Leistungen, die in anderen EU-Ländern steuerpflichtig sind, müssen ab 2010 auch in die zusammenfassende Meldung aufgenommen werden, in der bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet werden mussten. Für sonstige Leistungen ist die UID des Empfängers, der Betrag und ein Vermerk, dass es sich beim Umsatz um eine Leistung gehandelt hat, anzugeben.

Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verkürzt sich ab 2010 vom 15. des zweitfolgenden Monats auf den letzten Tag des Folgemonats. Bei verspäteter Abgabe kann ein Strafzuschlag verhängt werden. Die ZM muss grundsätzlich elektronisch via Finanzonline übermittelt werden.

 


Auftraggeberhaftung

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.

Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.

Die Auftraggeberhaftung kann auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig.

Informationen und Formulare finden Sie unter Links

 


Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz

Die Verpflichtung zur Bilanzierung gem. UGB und Eintragung ins Firmenbuch bestand bisher ab einem Jahresumsatz von 400.000 €. Dieser Schwellenwert wird ab 2010 auf 700.000 € angehoben.

Ein Muster zur Eintragung eines Einzelunternehmers finden Sie auch unter dem Punkt Service.

Steuerliche Auswirkungen der Schwellenwert-Überschreitung:
Einzelunternehmer (mit einem Gewerbebetrieb), die einen Jahresumsatz von mehr als 700.000 € haben und bisher nicht im Firmenbuch eingetragen waren, müssen nach einer Übergangsfrist steuerlich den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Was unter anderem zur Folge hat, dass Wertsteigerungen von Grund und Boden steuerhängig sind und Rückstellungen verpflichtend gebildet werden müssen.